Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Geltungsbereich
(1)Diese AGB gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
(2)Das Angebot, die Angebotsannahme, die Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen: sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir diesen Änderungen schriftlich zustimmen.
(3) Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.
§2 Angebot – Auftragsausführung
(1)Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
(2) Menge, Qualität und Beschreibung, sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware, entsprechen unserem Angebot. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3)Wir behalten uns das Recht vor, auch nach wirksamem Vertragsabschluss technische Änderungen vorzunehmen, soweit durch diese Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit oder Preis auftreten.
(4)Dem Käufer ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind. Kündigungen sind nur bis zur Fertigstellung des Erzeugnisses zulässig; die mit dem Auftrag zusammenhängenden und uns bereits entstandenen, nachweisbaren Kosten und der entgangene Gewinn werden von uns im Kündigungsfalle in Rechnung gestellt.
§3 Warenanlieferung
(1)Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein nach dem Kalender bestimmter Liefertermin enthalten ist.
(2)Schadenersatz wegen Nichterfüllung darf der Käufer nur dann geltend machen, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte oder wenn auf unserer Seite durch (einfaches) Verschulden eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.
(3)Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Wir werden in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers werden wir die Waren auf seine Kosten versichern.
§4 Kaufpreis
(1)Der Kaufpreis ist der von uns genannte Preis, oder wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in unseren aktuellen Preislisten aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. Der Preis versteht sich (im Inland) frei Empfangsstation des Käufers auf normaler Fachbasis und inklusive der Kosten für Verpackung. Wird eine andere Versandart gewählt, trägt der Kunde die Kosten der Differenzfracht.
(2)Soweit nichts anderes im Angebot oder in den Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nichts anderes zwischen Käufer und uns schriftlich vereinbart wurde, sind alle im internationalen Liefergeschäft vereinbarten Preise auf der Basis „Ex Works“ zu verstehen. Soweit wir bereit sind, die Waren an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.
(3)Wir behalten uns bei Auslandsgeschäften das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers vor Ausführung der Lieferung der Waren, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferdaten nötig ist.
§5 Zahlungsbedingungen
(1) Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu entrichten. Die Lieferung gegen Vorauskasse behalten wir uns ausdrücklich vor.
(2) Liegt einem Auftrag ein Angebot oder ein Werkvertrag zugrunde, gelten für diesen Auftrag die im Angebot bzw. Werkvertrag enthaltenen Zahlungsbedingungen.
(3)Zahlungen sollen durch Banküberweisung oder per Scheck erfolgen; Scheckzahlungen erfolgen erfüllungshalber. Wechselzahlungen werden ebenfalls nur erfüllungshalber und auch nur dann anerkannt, wenn dies ausnahmsweise schriftlich vereinbart wurde. Alle mit dem Wechselverfahren einhergehenden Kosten trägt dann der Käufer.
(4)Soweit (im internationalen Geschäft) vereinbart wird, dass der Käufer über seine Bank (oder eine für uns akzeptable andere Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu öffnen hat, wird festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC-Publikation Nr. ERA 500, vorgenommen wird.
(5)Wenn der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, dürfen wir – ohne Aufgabe etwaiger weiterer uns zustehender Rechte und Ansprüche – nach Wahl den Vertrag kündigen oder weitere Leistungen an den Käufer aussetzen oder den Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist.
(6)Treten nach Wirksamkeit des Vertragsabschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers Umstände ein bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die Auslieferung der Waren solange zurück zu halten, bis die Waren (im Voraus) bezahlt ist oder uns in angemessener Weise Sicherheit für die Bezahlung geleistet worden ist.
(7)Der Käufer ist zu Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechten nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenforderung ist ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
§6 Gefahrübergang
(1)Das Risiko der Verschlechterung, der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Käufer wie folgt übergehen: - im Inlandsgeschäft
(a) wenn die Ware durch uns transportiert wird, sobald die Ware mit unseren Fahrzeugen auf dem Werksgelände des Käufers bzw. Bestimmungsort angekommen ist.
(b) wenn der Transport durch einen Spediteur oder mit der Bahn durchgeführt wird, sobald die Ware an den Spediteur oder die Bahn übergeben worden ist, gleichgültig ob der Transportauftrag durch uns oder den Käufer erteilt worden ist.
(c) wenn die Ware durch uns montiert wird, sobald gelieferte Ware montiert und durch den Käufer abgenommen wurde. Der Käufer ist verpflichtet, die Leistung anzunehmen, sobald die Fertigstellung der Montage von uns angezeigt wurde, Dies gilt auch dann, wenn Lieferungen und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Die Inbetriebnahme einer montierten Anlage gilt als Abnahme. Wenn die Auslieferung, Montage oder Abnahme sich aus von uns nicht zu vertretenen Gründen verzögert, geht die Sachgefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, Indem wir die Versendebereitschaft bzw. Fertigstellung der Montage angezeigt haben: In diesem Fall sind wir auch zur Berechnung entstehender Mehrkosten berechtigt.
-im Auslandsgeschäft (a) sofern die Ware ab unseren Werk-/Geschäftsräumen von uns ausgeliefert wird (Ex Works, Incoterms 1990) in dem Zeitpunkt, in dem die Ware beim Käufer oder einer von ihm angegebenen Stelle abgeliefert wird.
(b) sofern die Ware nicht von uns ausgeliefert wird ab dem Zeitpunkt der Warenübergabe an den Käufer bzw. an einen von ihn beauftragten selbstständigen Beförderer in unseren Werk-/Geschäftsräumen.
§7 Gewährleistung und Haftungsausschluss
(1) Wir sichern zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt und uns mitgeteilt wird, sind wir zur Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung berechtigt. Bei fehlenden zugesicherten Eigenschaften haften wir, indem wir unentgeltlich innerhalb angemessener Frist nachbessern.
(2) Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind binnen 5 Werktagen nach der Anlieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich mitzuteilen. Klar erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Der Käufer hat die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer bei Anlieferung wahrzunehmen.
(3) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Zusätzliche Herstellergarantien sind der Produktdokumentation der Hersteller zu entnehmen.
(4) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches finden die Bestimmungen §§ 377, 378 HGB Anwendung. Der Käufer muss die Ware im Sinne der §§ 377, 378 HGB untersuchen und etwaige Rügen innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitteilen. Nach Feststellung eines Mangels darf die Anlage nicht genutzt werden. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers oder Erfüllungsgehilfen.
(5) Für die Mängelgewährleistung gelten folgende Bedingungen: Für defekte Ware, die auf einer Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers zurückgeht, übernehmen wir keine Verantwortung. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist. Unsere Verantwortung erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in dessen Auftrag uns zur Verfügung gestellt wurden.
(6) Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfelder, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen entstehen.
(7) Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beginnt mit Gefahrübergang.
§8 Eigentumsvorbehalt / Gefahrübergang
(1) Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen geht das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer über, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. Der Käufer tritt alle Kaufpreisanforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an uns ab.
(2) Wir haben das Recht die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für uns halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als unser Eigentum kennzeichnen.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiter veräußern, doch muss er jegliches Entgelt für uns halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritten halten. Insofern gelten Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer bis zur Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten.
(4) Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen wir kein Eigentum haben, erfolgt, so gelten alle dem Käufer zustehenden Ansprüche bis zur Höhe des Wertes der vereinbarten Vorbehaltsware, soweit Montageleistungen erbracht wurden auch in Höhe der erbrachten Montageleistungen, als an uns abgetreten. Dasselbe soll für den Fall der Vermischung von Gütern gelten.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den uns entstandenen Schaden.
(6) Wir werden dem Käufer zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die uns zustehenden Forderungen übersteigt.
§9 Weitere Bestimmungen
(1) Wir sind berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderungen oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.
(2) Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben.
(3) Diese Bedingungen sollen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei keinem Dritten zugänglich gemacht werden.
§10 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Es gilt das deutsche Recht. Die Geltung des Gesetzes zum internationalen Warenkauf ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gerichtsstand ist das Landgericht Münster bzw. das Amtsgericht Ahaus.
(2) Wir haben das Recht auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.